Änderungen zwischen den Fassungen
§ 19aufgehoben
§ 19
Löschung des abgezahlten Betrags. Auskunftserteilung über diesen Betrag
(1) Die Bank darf sich nicht im voraus von der Verpflichtung befreien, im Falle der Abzahlung die zur Berichtigung des Schiffs- oder Schiffsbauregisters erforderlichen Erklärungen abzugeben und die hierzu notwendigen Urkunden vorzulegen.
(2) Die Bank hat dem Schuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher Betrag am Schluß des Vorjahres abgezahlt war.
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