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Fassungsvergleich zu Schiffsbankgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsbankgesetz (aufgehoben) 1
§ 25aufgehoben
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 25↗RIS↗
§ 25
Gewinn- und Verlustrechnung
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich die Gesamtbeträge der in dem Geschäftsjahr von der Bank verdienten Darlehnszinsen, Darlehnsprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Darlehnsschuldner und der Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.
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Gewinnrechnung