Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Beschußgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschußgesetz 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.08.1951 · idF BGBl. Nr. 141/1951 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Auf Verlangen des Probewerbers können an Handfeuerwaffen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkten Ladungen rauchlosen Pulvers vorgenommen werden.
(2) Die Waffen erhalten, wenn sie die verstärkte Probe bestehen, ein besonderes Beschußzeichen.