Rechtstracker.at
Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Beschußgesetz
×
alle §§
§ 14
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Beschußgesetz
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 14
neu
in Kraft ab 01.08.1951 · idF
BGBl. Nr. 141/1951
§ 14↗
RIS↗
§ 14.
Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.