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Fassungsvergleich zu Beschußgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschußgesetz 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.08.1951 · idF BGBl. Nr. 141/1951 § 14↗RIS↗
§ 14.
Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.