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Fassungsvergleich zu Beschußgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschußgesetz 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.08.1951 · idF BGBl. Nr. 141/1951 § 21↗RIS↗
§ 21.
(1) Die Beschußämter sind befugt, im Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen auf dem Gebiete des Schießwesens vorzunehmen.
(2) Die Beschußämter sind berechtigt, für diese Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.