Rechtstracker.at
Norm
Amateurfunkstellen
Fassungen
§ 1 Amateurfunkstellen
BGBl
§ 1 Amateurfunkstellen
Judikatur
§ 1 Amateurfunkstellen
§ 1 Amateurfunkstellen
Fassungsvergleich zu
Amateurfunkstellen
×
alle §§
§ 1
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Amateurfunkstellen (aufgehoben)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 1
aufgehoben
in Kraft 01.06.1972 – 31.01.1999 · idF
BGBl. Nr. 30/1954
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 25/1999
§ 1↗
RIS↗
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Erteilung und Erlöschen der Bewilligung.
§ 1. Amateurfunkstellen sind Funkanlagen, die aus persönlicher Neigung zur Funktechnik oder zum Funkbetrieb und nicht in Verfolgung anderer Zwecke errichtet und betrieben werden.