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Fassungsvergleich zu Amateurfunkstellen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amateurfunkstellen (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.06.1972 – 31.01.1999 · idF BGBl. Nr. 30/1954 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999 § 1↗RIS↗
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Erteilung und Erlöschen der Bewilligung.
§ 1. Amateurfunkstellen sind Funkanlagen, die aus persönlicher Neigung zur Funktechnik oder zum Funkbetrieb und nicht in Verfolgung anderer Zwecke errichtet und betrieben werden.