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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Amateurfunkstellen
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Amateurfunkstellen (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 15
aufgehoben
in Kraft 01.06.1972 – 31.01.1999 · idF
BGBl. Nr. 267/1972
§ 15↗
RIS↗
§ 15. Bei der Amateurfunkstelle müssen Kontrollgeräte vorhanden sein, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüfbar ist.