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Fassungsvergleich zu Amateurfunkstellen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amateurfunkstellen (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.06.1972 – 31.01.1999 · idF BGBl. Nr. 267/1972 § 15↗RIS↗
§ 15. Bei der Amateurfunkstelle müssen Kontrollgeräte vorhanden sein, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüfbar ist.