Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17aufgehoben
§ 17.
(1) Die Aussendungen sind auf Übertragungsversuche, auf technische und betriebliche Mitteilungen über deren Durchführung sowie auf Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Beförderung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen billigerweise nicht verlangt werden kann, zu beschränken.
(2) Die Übertragung von Musik ist nur in dem Ausmaß gestattet, als dies für die technische Beurteilung der Aussendung notwendig ist.
(3) Die Benützung von Amateurfunkstellen zur Übermittlung von anderen als den im Abs. 1 angeführten Nachrichten ist nur nach Maßgabe des § 22 zulässig.