§ 21. Der Inhaber der Bewilligung kann Personen, die den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 11 Abs. 1 erbracht haben, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle gestatten. Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben, dürfen jedoch nur die Sendeart A3, F3, und A5 verwenden. Für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen bleibt der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.