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Fassungsvergleich zu Amateurfunkstellen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amateurfunkstellen (aufgehoben) 1
§ 22aufgehoben
in Kraft 01.06.1972 – 31.01.1999 · idF BGBl. Nr. 30/1954 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Bei Empfang von Notrufen ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufs zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich die Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.
(2) Von Amateurfunkstellen dürfen auch Nachrichten zum Schutz menschlichen Lebens übermittelt werden wenn deren Beförderung über die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen nicht möglich ist oder ihren Zweck verfehlen würde.