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Fassungsvergleich zu Amateurfunkstellen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amateurfunkstellen (aufgehoben) 1
§ 24aufgehoben
in Kraft 01.06.1972 – 31.01.1999 · idF BGBl. Nr. 30/1954 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999 § 24↗RIS↗
§ 24. Der Inhaber der Bewilligung hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.