Änderungen zwischen den Fassungen
§ 67aufgehoben
§ 67.
Geschäftspostkarten sind Postkarten, auf deren Anschriftseite eine gedruckte Absenderangabe oder eine gedruckte Anschrift und in deren Anschriftteil der gedruckte Vermerk „Geschäftspostkarte“ angebracht sind.
Anmerkung