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Fassungsvergleich zu PO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postordnung (PO) (aufgehoben) 1
§ 73aufgehoben
in Kraft 01.04.1964 – 30.09.1968 · idF BGBl. Nr. 278/1963 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1968 § 73↗RIS↗
§ 73.
Briefsendungen, die nicht die besonderen Merkmale einer Drucksache aufweisen, sind dem Absender zurückzugeben, wenn auf ihnen der Vermerk „Drucksache“ angebracht ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963