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Fassungsvergleich zu PO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postordnung (PO) (aufgehoben) 1
§ 82aufgehoben
in Kraft 01.01.1964 – 30.09.1971 · idF BGBl. Nr. 278/1963 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971 § 82↗RIS↗
§ 82.
Auf nichtbescheinigten Paketen hat der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken anzubringen. Nichtbescheinigte Pakete, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist, sind dem Absender zurückzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963