Änderungen zwischen den Fassungen
§ 82aufgehoben
§ 82.
Auf nichtbescheinigten Paketen hat der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken anzubringen. Nichtbescheinigte Pakete, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist, sind dem Absender zurückzugeben.
Anmerkung