Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. Begriffserläuterungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt beziehungsweise gelten, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, als:
Abstellflächen (Anlegestellen):
Anflugflächen:
Anflugsektoren:
Balken (Außen-, Kurz- und Querbalken):
Bewegungsflächen:
Flugplatzbezugshöhe:
Flugplatzbezugspunkt:
Flugplatzbezugstemperatur (T):

Flugplatzleuchtfeuer:
Freiflächen:
Horizontalfläche:
Instrumentenpisten:
a) Instrumentenanflugpisten, das sind Pisten, die mit einer Funknavigationseinrichtung ausgestattet sind, welche zumindest für den Geradeausanflug eine ausreichende Richtungsführung gewährleistet;
b) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem oder einer RADAR-Anlage sowie mit Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 60 m und einer Pistensichtweite von 800 m bestimmt sind;
c) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 30 m und einer Pistensichtweite von 400 m bestimmt sind;
d) Präzisionsanflugpisten der Kategorie III, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug ohne Entscheidungshöhe bis herab zu einer Pistensichtweite
von 200 m (Kategorie III A),
von 50 m (Kategorie III B) oder
von weniger als 50 m (Kategorie III C)
bestimmt sind.
Kennfeuer:
ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches eine Kennung zur Auffindung eines bestimmten Bezugspunktes ausstrahlt.
Kegelfläche:
eine Grenzfläche des Schutzbereiches, die vom Rand der Horizontalfläche nach außen kegelförmig ansteigt.
Luftfahrtleuchtfeuer:
zur Bezeichnung bestimmter Punkte oder Objekte auf der Erdoberfläche errichtete Luftfahrtfeuer, die aus allen Richtungen ständig oder periodisch aufleuchtend sichtbar sind.
Normalatmosphäre:
völlig trockene Luft, die in Meereshöhe einen Luftdruck von 1013,25 Millibar und eine Temperatur von 15º Celsius aufweist, wobei die Temperaturabnahme vom Meeresspiegel bis zu einer Höhe von 11.000 Meter mit 0,65º Celsius je 100 m anzunehmen ist.
Pisten:
auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den Start und die Landung
von Luftfahrzeugen.
Rollwege (Fahrrinnen):
auf Flugplätzen für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) – ausgenommen Start und Landung – festgelegte Flächen.
Schutzbereich:
der für den sicheren Betrieb eines Flugplatzes im Hinblick auf die Hindernisfreiheit zu berücksichtigende Bereich.
Schwelle:
der Anfang des für die Landung benutzbaren Teiles der Piste.
Sicherheitsstreifen:
eine zur Verringerung von Gefahren für von der Piste abkommende Luftfahrzeuge auf der Erdoberfläche festgelegte Fläche, welche die für den Start und die Landung bestimmte Bewegungsfläche allseitig umschließt.
Signalfeld:
eine auf Flugplätzen zum Auslegen von Bodenzeichen bestimmte Fläche.
Stoppflächen:
auf Landflugplätzen in Startrichtung an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen die so hergestellt sind, daß darauf ein Luftfahrzeug im Falle eines abgebrochenen Starts zum Halten gebracht werden kann.
Übergangsflächen:
Grenzflächen des Schutzbereiches, welche an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen sowie an die Längsseiten der Anflugflächen anschließen und seitlich nach außen bis zu einer Höhe von 45 m über der Flugplatzbezugshöhe ansteigen.
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