Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
§ 16. Pistenbreite
(1) Landpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:
(2) Wasserpisten müssen, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende Mindestbreiten aufweisen:
(3) Wasserpisten dürfen 30 m schmäler sein als im Abs. 2 bestimmt wird, wenn die Wasserströmung an keiner Stelle der Piste größer als 0,8 m/s und die rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende Strömungsgeschwindigkeit (Querströmungskomponente) nicht größer als 0,5 m/s ist.
(4) Instrumentenpisten auf Wasserflugplätzen müssen eine Breite von mindestens 225 m aufweisen.
(5) Hubschrauberpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen: