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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 23neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 23↗RIS↗
§ 23. Länge der Sicherheitsstreifen
Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
je 60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
je 30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
je 15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
je 5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.