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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 31neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 31↗RIS↗
5. Abschnitt – Abstellflächen, Anlegestellen und sonstige Bewegungsflächen
§ 31. Abstellflächen und Anlegestellen
(1) Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die Übergangsfläche nicht überragen können.
(2) Die Neigung von befestigten Abstellflächen darf nicht größer sein als 1%.
(3) Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige Fahrrinne.