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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 34neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 34↗RIS↗
§ 34. Fallschirmspringer-Landefläche
Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die aus der Luft erkennbar ist.