Änderungen zwischen den Fassungen
§ 37neu
§ 37. Verpflichtung zur Meldung von Hindernissen
Neu entstehende Hindernisse im Sinne des § 35 hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.