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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 40neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 40↗RIS↗
§ 40. Übergangsflächen
(1) Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:
14,3% bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
20,0% bei Landpisten der Klassen D und E,
25,0% bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,
30,0% bei Landeflächen für Segelflugzeuge.
(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.