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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 45neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 45↗RIS↗
2. Abschnitt – Anzeige- und Signalgeräte
§ 45. Windrichtungsanzeiger
(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß mindestens ein aus der Luft und von den Bewegungsflächen sichtbarer Windrichtungsanzeiger (Windsack) vorhanden sein, dessen Standort frei von Objekten sein muß, welche die Windströmung stören könnten. Der Mast des Windrichtungsanzeigers muß 6 bis 8 m hoch sein und im Mittelpunkt eines weißen beziehungsweise bei Schneelage entsprechend kontrastgefärbten, 1,2 m breiten Kreisringes stehen, dessen äußerer Durchmesser 15 m beträgt.
(2) Der Windsack muß die Form eines 3,6 m langen Kegelstumpfes haben, dessen größere Öffnung 0,9 m und dessen kleinere Öffnung 0,5 m im Durchmesser aufweist. Er muß frei beweglich auf der Mastspitze angebracht und so beschaffen sein, daß er die Richtung des Bodenwindes und die Windgeschwindigkeit ungefähr anzeigt. Der Mast muß durch 1 m breite, der Windsack durch 0,7 m breite, abwechselnd rote und weiße Querstreifen gekennzeichnet sein.
(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für den Windrichtungsanzeiger vorhanden sein.
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Anzeigegerät