Änderungen zwischen den Fassungen
§ 51neu
3. Abschnitt – Markierung von befestigten Bewegungsflächen
§ 51. Markierungsfarbe
Die Farbe der Markierungen von befestigten Bewegungsflächen muß gelb sein, soweit im § 60 Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.