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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 54neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 54↗RIS↗
§ 54. Unterbrechung der Pistenmarkierung
(1) Bei Kreuzungen befestigter Pisten miteinander muß die Markierung der wichtigeren Piste, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt sein.
(2) Bei Kreuzungen von befestigten Pisten mit Rollwegen sowie bei Einmündungen von Rollwegen in befestigte Pisten muß die Pistenmarkierung, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt und die Mittellinienmarkierung des Rollweges im Bereich der Schwellenmarkierung und Pistenbezeichnung unterbrochen sein.