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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 58neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 58↗RIS↗
§ 58. Rollwegmittellinien- und Rollwegrandmarkierung
(1) Die Mittellinie befestigter Rollwege muß über die gesamte Rollweglänge mit Ausnahme des Bereiches für die Rollhaltmarkierung durch einen ununterbrochenen, 0,15 m breiten Streifen markiert sein. Bei Einmündungen von Rollwegen in die Piste muß die Rollwegmittellinienmarkierung auf eine Länge von 60 m, bei Schnellabrollwegen auf eine Länge von 120 m, parallel zur Pistenmittellinie und in einem Abstand von 0,9 m nach dem Muster der Anlage 14 weitergeführt sein. Bei Rollwegkrümmungen muß die Mittellinienmarkierung in einem gleichmäßigen Abstand vom Außenrand des Rollweges weitergeführt sein.
(2) Heben sich die Ränder eines befestigten Rollweges von den angrenzenden Schultern nicht deutlich ab, so müssen die Rollwegränder durch Doppelstreifen nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 1 markiert sein.