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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 63neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 63↗RIS↗
§ 63. Schwellenmarkierung unbefestigter Pisten
(1) Schwellen von unbefestigten Pisten müssen durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert sein.
(2) Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.