Änderungen zwischen den Fassungen
§ 64neu
§ 64. Markierung von Flugfeldern ohne Pisten
Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen von 30 m bis 40 m aufzustellen sind, markiert sein.