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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 64neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 64↗RIS↗
§ 64. Markierung von Flugfeldern ohne Pisten
Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen von 30 m bis 40 m aufzustellen sind, markiert sein.