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Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 67neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 67↗RIS↗
5. Abschnitt – Markierung von Stoppflächen
§ 67. Stoppflächenmarkierung
Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen über die Randmarkierung von unbefestigten Pisten gemäß § 62 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.