Änderungen zwischen den Fassungen
§ 67neu
5. Abschnitt – Markierung von Stoppflächen
§ 67. Stoppflächenmarkierung
Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen über die Randmarkierung von unbefestigten Pisten gemäß § 62 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.