Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ZFV 1972××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.09.1972 · idF BGBl. Nr. 313/1972 § 9↗RIS↗
II. TEIL: BEWEGUNGSFLÄCHEN
1. Abschnitt – Allgemeines
§ 9. Bewegungsflächen
(1) Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten:
a) Land- und Wasserpisten,
b) Stoppflächen,
c) Sicherheitsstreifen,
d) Rollwege und Fahrrinnen,
e) Abstellflächen, Anlegestellen und Ausweichstellen,
f) sonstige Bewegungsflächen (zum Beispiel Landeflächen für Segelflugzeuge, Startflächen für den Windschleppstart, Fallschirmspringer-Landeflächen).
(2) Auf Zivilflugplätzen müssen jene befestigten und unbefestigten Bewegungsflächen vorhanden sein, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugverkehres unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
(3) Auf Flughäfen müssen mindestens eine befestigte Piste, eine befestigte Abstellfläche und ein befestigter Rollweg vorhanden sein.
(4) Auf Flugfeldern ist die Anlegung einer Piste dann nicht erforderlich, wenn die gesamte für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmte Fläche hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit und Neigungsverhältnisse den Bestimmungen der §§ 12, 18, 19 und 20 entspricht.
Schlagworte
Landpiste