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Fassungsvergleich zu Zivilluftfahrt-Statistikgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.1972 · idF BGBl. Nr. 61/1972 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen.
Schlagworte
Verkehrsleistung, Fluglinienverkehr