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Fassungsvergleich zu Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache 1
§ 3neu
in Kraft ab 03.03.1973 · idF BGBl. Nr. 95/1973 § 3↗RIS↗
§ 3.
Das Dienstabzeichen ist vom Organ der Straßenaufsicht auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.