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Fassungsvergleich zu Zivilluftfahrt-Statistikverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilluftfahrt-Statistikverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 08.10.1976 · idF BGBl. Nr. 538/1976 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich (§ 3 Abs. 2) und jährlich (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.
Schlagworte
Verkehrsleistung