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Fassungsvergleich zu Zivilluftfahrt-Statistikverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilluftfahrt-Statistikverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.10.1976 · idF BGBl. Nr. 538/1976 § 4↗RIS↗
§ 4.
Auskunftspflichtig sind:
a) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 alle ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen Verkehrsrechte eingeräumt worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;
b) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 alle Zivilflugplatzhalter;
c) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.