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Fassungsvergleich zu Zivilluftfahrt-Statistikverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilluftfahrt-Statistikverordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 08.10.1976 · idF BGBl. Nr. 538/1976 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die Erhebungen sind mittels Formblätter durchzuführen, die das Österreichische Statistische Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen zu übermitteln hat.