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Fassungsvergleich zu Zivilluftfahrt-Statistikverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilluftfahrt-Statistikverordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 08.10.1976 · idF BGBl. Nr. 538/1976 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.
(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.