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Fassungsvergleich zu Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz 1
§ 4neu
in Kraft ab 26.08.1978 · idF BGBl. Nr. 442/1978 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß
a) auf das Grundkapital der Aktiengesellschaft mindestens 200 Millionen Schilling eingezahlt werden,
b) von dieser Kapitaleinzahlung der Bund 60 vom Hundert und das Bundesland Kärnten 40 vom Hundert übernehmen,
c) die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 3 Anweisungen des Bundesministeriums für Bauten und Technik zu befolgen und Auskünfte zu erteilen.