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Fassungsvergleich zu Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz 1
§ 5neu
in Kraft ab 26.08.1978 · idF BGBl. Nr. 442/1978 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke, sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat.