Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22aufgehoben
Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften,
Rettungsgeräten und Hilfsmitteln
§ 22.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat den Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, besonders wenn Hilfe auf dem Luftwege (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hiebei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen.
(2) Gleichzeitig hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu veranlassen, daß von den Such- und Rettungsmannschaften oder auf dem Luftwege geeignete Rettungsgeräte und Hilfsmittel im erforderlichen Ausmaß zur Unfallsstelle gebracht werden.