Änderungen zwischen den Fassungen
§ 25aufgehoben
Notzeichen
§ 25.
(1) Bei Flugnotfällen sind für die Verständigung zwischen Luftfahrzeuginsassen und Personen am Boden, soweit eine Funkverbindung nicht möglich ist, optische Zeichen nach den im Anhang dieser Verordnung kundgemachten Schlüsseln vorgesehen.
(2) Piloten, die ein Notzeichen am Boden erkannt und verstanden haben, haben dies durch Signale nach Punkt 3 des Anhanges dieser Verordnung zu bestätigen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß jedes andere, zweckdienlich erscheinende Mittel verwendet werden darf.