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Fassungsvergleich zu Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 1
§ 5bneu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 147/1999 § 5b↗RIS↗
§ 5b.
Die Höhe der nach § 5 ermittelten Zuschüsse bleibt gegenüber der bisherigen Vertragslage unverändert, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet, eine Verringerung der Annuität durch Zinssatzsenkungen in Form einer Änderung des Vertrages über das Hypothekardarlehen, durch Laufzeitverlängerungen oder durch den Einsatz anderer Finanzierungsmittel den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entgeltmindernd anzurechnen.