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Fassungsvergleich zu Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 137/1986 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Nach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.
(2) Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, sind
1. Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Höhe von zehn Prozent pro Jahr zu entrichten, und
2. als Rechtsverfolgungskosten alle angemessenen Ausgaben zum Zwecke der Hereinbringung der Gebühren für zielführend erscheinende Maßnahmen anzusehen.