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Fassungsvergleich zu Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 137/1986 § 4↗RIS↗
§ 4.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen.