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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungs-Verordnung 1987××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungs-Verordnung 1987 1
§ 3neu
in Kraft ab 16.10.1987 · idF BGBl. Nr. 490/1987 § 3↗RIS↗
Förderungswerber
§ 3.
Als Förderungswerber für Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes kommen neben Gemeinden und Gemeindeverbänden auch von Gemeinden verwaltete Fonds, die sich mit Maßnahmen zur Stadterneuerung befassen, für Maßnahmen nach seinen Z 2 und 3 der Eigentümer des Gebäudes (Bauwerkes) oder der Bauberechtigte in Betracht.