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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungs-Verordnung 1987××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungs-Verordnung 1987 1
§ 4neu
in Kraft ab 16.10.1987 · idF BGBl. Nr. 490/1987 § 4↗RIS↗
Förderungsausmaß
§ 4.
(1) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes besteht
1. für Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 2 und 5 in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zur vollen Höhe der Kosten,
2. für Maßnahmen gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie 6 bis 9 in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses zu den Zinsen in der Höhe von 15 vH der Darlehenssumme zu Darlehen, die aus dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes gewidmeten Kapital gewährt werden.
(2) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 3 des Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu 70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 2 des Stadterneuerungsgesetzes hingegen erfolgt in der im Abs. 1 Z 2 festgelegten Weise.
(3) Das Förderungsausmaß kann bis zu den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Obergrenzen nach Art der Maßnahme und des Förderungswerbers nach gleichen Grundsätzen abgestuft werden.