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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungs-Verordnung 1987××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungs-Verordnung 1987 1
§ 6neu
in Kraft ab 16.10.1987 · idF BGBl. Nr. 490/1987 § 6↗RIS↗
Zusicherung
§ 6.
In der schriftlichen Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung des Förderungszweckes und der sparsamen Verwendung der hiefür bestimmten Mittel dienen.