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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungs-Verordnung 1987××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungs-Verordnung 1987 1
§ 7neu
in Kraft ab 16.10.1987 · idF BGBl. Nr. 490/1987 § 7↗RIS↗
Zuzählung der Förderungsmittel
§ 7.
Zugesicherte Förderungsbeträge sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes zuzuzählen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in einem Betrag oder in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.