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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungs-Verordnung 1987××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungs-Verordnung 1987 1
§ 8neu
in Kraft ab 16.10.1987 · idF BGBl. Nr. 490/1987 § 8↗RIS↗
Verzugs- und Stundungszinsen
§ 8.
Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, gewährten Darlehen berechtigt,
1. von nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeträgen für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verlangen,
2. bei Stundung Stundungszinsen in der Höhe von 6 vH pro Jahr vorzuschreiben.
Anmerkung
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
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Verzugszinsen