Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach GGSt und ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der geltenden Fassung, und nur für Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (Rn. 10 500 ADR) zu kennzeichnen sind und nur auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Straßenstrecken.