Änderungen zwischen den Fassungen
§ 37aaufgehoben
Kosten der Verkehrsregelung bei Schleusen
§ 37a.
(1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.
(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.