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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 42aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 42↗RIS↗
Übergangsbestimmung
§ 42. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.